AGB
Softwarepflege 

1.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Softwarepflege“) der weltfern UG („Vertragspartner“ bzw. „weltfern”) gelten für die Erbringung von Software-Pflegeleistungen. Der Kunde („Kunde“) hat ein oder mehrere vom Vertragspartner erstellten Softwareprodukte nebst Dokumentation und gegebenenfalls Hardware-Komponenten auf der Basis eines gesonderten Vertrages erworben, der auch den Funktionsumfang und die Systemvoraussetzungen regelt (nachstehend „Kauf-bzw. Mietvertrag“ genannt). Im Falle von individuell erstellter Software finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareerstellung Anwendung („AGB Softwareerstellung”).

2.

Die AGB Softwarepflege ergänzen die Geschäftsbedingungen, die neben diesen AGB Softwarepflege – insbesondere in Bezug auf Haftung, Verjährung und Datenschutz – Vertragsbestandteil sind, soweit ein Punkt in den AGB Softwarerstellung oder in den jeweiligen Produkt AGB nicht geregelt ist. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB Softwarepflege und den AGB Softwareerstellung bzw. Sonstige Dienstleistungen AGB  gelten die AGB Softwarepflege. Bei Widersprüchen zwischen vertraglichen Vereinbarungen und diesen AGB Softwarepflege gehen die vertraglichen Vereinbarungen den AGB Softwarepflege vor. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

3.

weltfern ist berechtigt diese AGB Softwarepflege zu ändern. Die Änderung wird weltfern dem Kunden in Textform bekannt geben. Schweigt der Kunde oder widerspricht er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, so werden die Änderungen wirksam, sofern weltfern den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde fristgerecht, werden die Änderungen nicht Vertragsbestandteil.

4.

4.1

weltfern übernimmt die Pflege der Programme oder des betreffenden Programms. Wesentliche Erweiterungen der Programme (Upgrades) sind in einem gesonderten Nachtrag in die vertraglichen Vereinbarungen aufzunehmen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erbringt weltfern folgende Leistungen („Pflegeleistungen“):

a) Die Pflege umfasst

– den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft
der Software,

– die Aktualisierung der Software (Updating),

– die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten,

– die Beratung des Kunden

– periodische Pflegeleistungen wie Software-Tests etc.


b) Im Falle einer Individualsoftwarerstellung bedarf es einer vertraglichen Regelung oder individuellen Beauftragung. Im Falle des Produkterewerbs gelten die jeweiligen AGB,

c) Beratung und Unterstützung bei Softwarefehlern,

d) Kurzberatung („Support“) im Zusammenhang mit der Anwendung von weltfern via Telefon („Hotline“) oder elektronischer Kommunikation.


4.2

Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörende Dokumentation (Benutzerhandbuch) sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial.

4.3

Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung, unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind weiterhin Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom weltfern zu vertretende Einwirkungen verursacht werden. Diese Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze weltferns berechnet.

5.

5.1

Der Leistungsumfang richtet sich nach geregelten Vereinbarungen. Die von weltfern zu erbringenden Pflegeleistungen beziehen sich ausschließlich auf weltfern Software. Produkte Dritter – mit Ausnahme von Updates für die im Lieferumfang von weltfern enthaltene Datenbank-Software – sind nicht Gegenstand des Pflegevertrages, selbst wenn sie gemeinsam mit weltfern Software oder Produkten ausgeliefert werden.

5.2

Der Kunde wird auftretende Fehler weltfern unverzüglich mitteilen und weltfern bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, weltfern auf deren Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

5.3

Der Kunde hat weltfern den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Der Kunde stellt die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen) in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

5.4

Der Kunde führt für jedes bezeichnete Programm genaue Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des Pflegedienstes. Die Aufzeichnungen sind von weltfern durch Unterschrift zu bestätigen.

5.5

Es obliegt dem Kunden ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die vom Leistungsschein nicht umfasste Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Der Kunde hat die Hard- und Software insbesondere gegen unbefugte Zugriffe durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte, Viren, Trojaner und sonstige Schadsoftware zu schützen.


6.

weltfern erbringt Pflegeleistungen bei Schnittstellen nur hinsichtlich gesonderter Vereinbarung. Soweit der Kunde Leistungen in Bezug auf die Anbindung von Dritt-Software über diese Schnittstelle (z. B. Consulting auf Entwicklungsebene) in Auftrag gibt, sind diese Leistungen nach Aufwand gesondert zu vergüten.

7.

weltfern ist berechtigt die Durchführung der Pflegeleistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

8.

Dem Kunden obliegt die Erfüllung der jeweils aktuell angegebenen Systemanforderungen. weltfern ist bei unbefugten Veränderungen oder eigenmächtigen Anpassungen der Software oder Hardware  durch den Kunden und / oder deren vertragswidrige Nutzung, nicht zur Erbringung von Pflegeleistungen verpflichtet.

9.

9.1

weltfern ist verpflichtet vom Kunden gemeldete, reproduzierbare Fehler der Software zu untersuchen und dem Kunden Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software eine in ihrer Leistungsbeschreibung angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.

9.2

Bei wesentlichen Fehlern der Software ist weltfern verpflichtet den Fehler in einer der folgenden Updates zu beseitigen. Wesentliche Fehler sind solche, die nicht innerhalb eines Zeitraums von 56 Arbeitsstunden beseitigt werden können.

9.3

Sonstige Fehler sind nur zu beheben, wenn dies mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.

9.4

weltfern verpflichtet sich dazu, den Kunden bzw. das Personal des Kunden über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten. Über geplante Updates wird weltfern den Kunden angemessene Zeit im Voraus unterrichten. Das gleiche gilt, sollte ein geplantes Update auf der verwendeten Hardware nicht möglich sein.

9.5

Die Softwarepflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den bezeichneten Programmen vertraut ist. Das zur effizienten Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Werkzeug (Testprogramme, Testdaten, Fehlersuchprogramme etc.) stellt weltfern zur Verfügung.

Die Mitarbeiter von weltfern treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom weltfern benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen weltfern erteilen.

9.6

Bei der Pflege der überlassenen Software wird weltfern regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln und, soweit erforderlich, installieren. Gepflegt wird dann nur noch diese Programmversion. In gleicher Weise ist vom weltfern die dazugehörige Dokumentation anzupassen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden können ältere Programmversionen weiterbetrieben werden.

9.7

Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden). Diese übernimmt weltfern auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze von weltfern.

9.8

weltfern ist nur hinsichtlich der jeweils aktuellsten, dem Kunden bereitgestellten Software-Version zur Erbringung von Pflegeleistungen verpflichtet - sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Vorabversionen von weltfern („Beta-Releases“) befinden sich noch in der Entwicklung. weltfern ist nicht verpflichtet Pflegeleistungen für Beta-Releases zu erbringen.


10.

Der Kunde ist verpflichtet vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen die betreffenden Abschnitte der Dokumentation zu konsultieren.


11.

Dem Kunden obliegt die Erstellung und Archivierung einer fortlaufenden Datensicherung seiner mit weltfern erstellten Datendateien entsprechend den jeweils anerkannten Regeln der Technik.


12.

Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen durch weltfern ist, dass die Problembeschreibung des Kunden die Reproduzierbarkeit des Problems ermöglicht und dass selbiges in der jeweils neuesten Kunde bereitgestellten Programmversion auftritt.


13.

weltfern erhält vom Kunden unverzüglich nach Anforderung alle für eine Problemanalyse benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht, ist weltfern nicht zur Leistungserbringung verpflichtet.


14.

Weiterhin ist für eine ordnungsgemäße Problemanalyse erforderlich, dass der Kunde dafür sorgt, dem jeweiligen Mitarbeiter von weltfern einen ordnungsgemäßen Datenfernzugang zu dem betroffenen Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls Zugang zu Serverrechnern zu gewähren. Fernzugriffe werden zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie Problemanalyse und Nachvollziehbarkeit von weltfern aufgezeichnet.


15.

Die vorstehenden Leistungsvoraussetzungen stellen wesentliche Vertragspflichten des Kunden dar. Verletzt der Kunde seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten, ist weltfern nicht zur Leistung verpflichtet.

 
16.

weltfern räumt dem Kunden das Recht zur Nutzung der jeweils neuesten für seine Konfiguration freigegebenen Software-Version inklusive zugehöriger Updates der Datenbank-Software in dem Umfang ein, zu welchem Kunde an der Nutzung der ursprünglichen Version nach dem jeweiligen abgeschlossenen Vertrag berechtigt war. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erwirbt der Kunde im Falle eines Softwarekaufes bzw. einer Individual-Softwareerstellung ein einfaches, dauerhaftes Nutzungsrecht und im Falle einer Softwaremiete bzw. eines Lizenzvertrages ein einfaches, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf Updates und schließt eine Neuentwicklung nicht mit ein.


17.

Die Überlassung der neuen Programmversion erfolgt ausschließlich durch Datenfernübertragung, indem weltfern die neue Programmversion auf einem Server zur Verfügung stellt. weltfern ist nicht verpflichtet, neue Programmversionen in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.


18.

18.1

Soweit weltfern den Kunden bei Softwarefehlern berät, eine Fehlerdiagnose vornimmt oder Fehler beseitigt, schuldet weltfern dem Kunden ein Bemühen nach besten Kräften. weltfern wird den gemeldeten Softwarefehler zunächst analysieren. Sollte der festgestellte Fehler durch den Kunden selbst beseitigt werden können, wird weltfern den Kunden im Rahmen des Supports beraten. 

18.2

weltfern wird sich nach besten Kräften bemühen dem Kunden mitzuteilen, ob und wenn ja, wie und bis wann der Fehler beseitigt werden bzw. Kunde die Fehlfunktion umgehen kann.


19.

Werden die Leistungen zur Fehlersuche bzw. versuchten Fehlerbeseitigung durch nicht von weltfern zu vertretende Umstände veranlasst – insbesondere wenn der vom Kunden gemeldete Softwarefehler nicht auf einen Fehler von weltfern zurückzuführen ist – so sind diese Leistungen nicht mit der im Pflegevertrag vereinbarten Vergütung abgegolten, sondern werden gesondert nach Aufwand berechnet.


20.

20.1

Für die Erbringung von Pflegeleistungen zahlt der Kunde die im Pflegevertrag festgelegte Pflegegebühr zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

20.2

Die Pflegegebühr ist nach entsprechender Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sind vertraglich keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, sind sämtliche Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht weltfern ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.  

21.

Die Pflegegebühr erhöht sich durch eine Erweiterung des Softwareumfangs, insbesondere durch den Zukauf bzw. das Hinzubuchen von weiteren Softwarekomponenten. Die Erhöhung wird anteilig ab der Zurverfügungstellung berechnet. Für den Fall, dass eine Reduzierung des Softwareumfangs oder der Pflegeleistung vereinbart wird, wird die Pflegegebühr erst in dem Vertragsjahr berücksichtigt, welches der Reduzierung folgt.


22.

Wird zur Reduzierung der Pflegegebühr die Entfernung von einstmals für Kunde vorgenommenen individuellen Anpassungsprogrammierungen vereinbart, so steht weltfern die Vergütung des hierfür erforderlichen Aufwandes zu. Entschließt sich weltfern dazu, individuelle Anpassungsprogrammierungen in den Standard zu übernehmen, verringert sich die Pflegegebühr ab dem nächsten Vertragsjahr anteilig.

23.

weltfern kann die vertraglich vereinbarten Pflegegebühren der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Eine Änderung kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und auch nur einmal pro Vertragsjahr erfolgen. Beträgt die Erhöhung der Pflegegebühr mehr als 10 %, kann der Kunde binnen eines Monats nach Zugang der Anpassungsmitteilung den Pflegevertrag kündigen, an welchem die Erhöhung der Pflegegebühren in Kraft treten soll.

24.

Im Falle des Verzuges von Kunde mit Zahlungen ist weltfern berechtigt, alle Pflegeleistungen bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem Kunde sämtliche fälligen Zahlungsbeträge an weltfern geleistet hat. Die Ausübung des vorgenannten Zurückbehaltungsrechts entbindet Kunde nicht – auch nicht anteilig – von der Entrichtung der Pflegegebühr.

25.

Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, dass die jeweilige Forderung von Kunde entweder rechtskräftig festgestellt wurde oder weltfern sie anerkannt hat.

26.

Der Pflegevertrag beginnt an dem darin festgelegten Datum und ersetzt alle vorherigen zwischen den Parteien geschlossenen Software-Pflegeverträge.

27.

27.1

Die Mindestlaufzeit des Pflegevertrages beträgt, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, nach Abschluss zunächst ein Jahr, im Falle der Softwaremiete sechs Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich danach jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag zuvor mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt hat.

27.2

Für Teilkündigungen von im Pflegevertrag vereinbarten Zusatzleistungen, welche über den Umfang der Pflegeleistungen im Standard-Pflegevertrag hinausgehen, sowie für eine Reduzierung des Softwareumfangs gelten die vorstehenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen entsprechend.

28.

28.1

Der Vertrag kann mittels ordentlicher Kündigung in Textform gem. § 126 b BGB gekündigt werden.

28.2 

Eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur mit wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a. der Auftragnehmer wiederholt die vertraglich zugesicherte Zeit zur Beseitigung des Mangels im gesteigerten Maße überschreitet,

b. wenn über das Vermögen  der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,

c. wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
 

29.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.


30.

30.1

In Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und ähnlichen Umständen, die weltfern nicht zu vertreten hat und die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen und -termine automatisch um einen angemessenen Zeitraum.

30.2

Bei Verzögerung der Leistung aus von weltfern zu vertretenden Gründen ist der Kunde berechtigt, den Softwarepflegevertrag zu kündigen, wenn weltfern zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und gleichzeitig die Verweigerung der Leistungsannahme angedroht hat. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen, wenn weltfern die geschuldeten Leistungen nicht innerhalb der Nachfrist erbringt.


31.

31.1

Die Gewährleistung für weltfern (einschließlich gegebenenfalls mitgelieferter Hardware) richtet sich nach den Bestimmungen des Kauf- bzw. Mietvertrags und der AGB Softwareerstellung bzw. der jeweiligen Produkt AGB. Die nach Maßgabe des Pflegevertrages geschuldeten Pflegeleistungen verstehen sich zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen des Kunden.

31.2

Soweit weltfern nach Maßgabe dieses Vertrages die Erstellung oder Anpassung von Software, Beratung und Unterstützung bei Softwarefehlern oder die Lieferung von Updates schuldet, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Bereitstellung der betreffenden Software für Kunde zum elektronischen Download über das Internet. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, auf die die AGB Softwareerstellung Anwendung findet.

31.3

Der Gewährleistung unterliegt lediglich das jeweils letzte, dem Kunden überlassene Update.


32.

32.1

weltfern und der Kunde haben über alle ihnen bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.


32.2

 

weltfern verpflichtet sich, keine Informationen, Unterlagen oder Daten zu erheben, zu speichern, zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form, außer zu Pflegezwecken, zu nutzen oder zu verwerten. Nach Ablauf dieses Vertrages werden alle erhobenen oder gespeicherten Daten gelöscht. Ausgenommen sind gesetzliche Regelungen, die die Speicherung der Daten erlaubt, erfordert oder verpflichtet.

weltfern verpflichtet sich, keine ihm während seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen des Auftraggebers und dessen Auftraggebern ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten oder dritten Personen mitzuteilen. Gleiches gilt für übertragene Unterlagen und schriftliche wie mündliche mitgeteilte Kenntnisse.


32.3

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnen Kenntnisse zu wahren.

32.4

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 


34.

34.1

Der Kunde erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm der weltfern im Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt (z.B. Updates), ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

 


34.2

Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht am ersetzten Vertragsgegenstand.

 

35.

 

Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. 


Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden kann.


Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.


Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

 

 

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