AGB
Softwareerstellung  

1.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle - auch zukünftige - Geschäftsbeziehungen zwischen der weltfern UG (nachfolgend („Vertragspartner“ bzw. „weltfern”) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber). Dies gilt auch dann, wenn weltfern in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

Vertragsbedingungen des Kunden finden auf diese Geschäftsbeziehungen keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausnahmsweise von weltfern ausdrücklich schriftlich anerkannt. Im Übrigen wird deren Geltung hiermit auch für die Zukunft widersprochen. Schweigen der weltfern zu Geltungsverweisen des Kunden auf dessen Vertragsbedingungen gilt nicht als Zustimmung.

Beschreibungen und Abbildungen der Leistungen von weltfern innerhalb von Angeboten, Produktkonzepten oder Konzeptvorschlägen sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich. Ihre Änderung bleibt vorbehalten.

Die Leistungsangebote von weltfern richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verträge mit Verbrauchern schließt weltfern daher nicht ab.


2.

Gegenstand dieses Vertrages ist die Entwicklung, Herstellung und Überlassung einer Software durch weltfern entsprechend der vom Auftraggeber geforderten Funktionalitäten, einschließlich der Einräumung der Nutzungsrechte. 

Ergänzend, insbesondere auch hinsichtlich der erweiterten Funktionalitäten, gilt das Pflichtenheft beziehungsweise das dazugehörige Projekt- oder Konzeptdokument.


3.

weltfern verpflichtet sich, nach den Vorgaben des Auftraggebers, ein Konzept für die beauftragte Software zu entwickeln (Planungsphase) und diese entsprechend der vom Auftraggeber geforderten und im Pflichtenheft dazugehörige Projekt- oder Konzeptdokument festgelegten Funktionalitäten herzustellen (Realisierungsphase). Der Vertragsgegenstand wird von weltfern in der Weise erstellt, dass alle im Pflichtenheft bzw. Projekt- oder Konzeptdokument beschriebenen Anforderungen erfüllt sind (Must-Have, Should-Have und Nice-to-have-Funktionen). Für alle darüber hinausgehenden Leistungen und Mehraufwendungen gilt 9.3 und 9.4 dieser AGB. Mindeststandards der Entwicklung sind die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden allgemein zugänglichen Erkenntnisse des aktuellen Standes der Technik, der Technologie und des technisches Status von Software im Allgemeinen.


4. 

weltfern erstellt in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ein Pflichtenheft beziehungsweise ein Projekt- oder Konzeptdokument, dass die Spezifikationen der Software detailliert festlegt - einschließlich der von der Software zu bewältigenden Aufgabenstellung, der Funktionalitäten und des erforderlichen Leistungsumfanges. Besonders ausgewiesen werden die Grundfunktionalitäten (Must-Have-Funktionen), die für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung sind. Im Pflichtenheft beziehungsweise Projekt- oder Konzeptdokument wird zudem festgelegt, in welcher Entwicklungsumgebung die Software zu erstellen ist und bezüglich welcher Hardwarekompatibilität die Software lauffähig sein soll.


5.

5.1

Nach Fertigstellung des Pflichtenheftes bzw. des Projekt- oder Konzeptdokuments durch weltfern und dessen Freigabe durch den Auftraggeber, erstellt weltfern eine Basisversion der Software. Die Basisversion muss bereits wesentliche Funktionsmerkmale der Software enthalten. Insbesondere müssen die Grundfunktionalitäten, die als solche in dem Pflichtenheft beziehungsweise Projekt- oder Konzeptdokument besonders bezeichnet sind (Must-Have-Funktionen), bereits vorhanden sein. Sollte es keine genaue Bezeichnung geben, so sind die Pflichtfunktionenen so auszulegen, dass die Basisversion der Software beim Auftraggeber lauffähig sein muss, um eine Erstellung der Must-Have-Funktionen abgeschlossen zu haben. Die Basisversion der Software muss insoweit funktionstüchtig sein, sodass dem Auftraggeber eine Überprüfung der Funktionalität der Software möglich ist. Insbesondere müssen Testläufe möglich sein. 

5.2

Nach Fertigstellung der Basisversion und deren Freigabe durch den Auftraggeber erstellt weltfern die Endversion der Software (Should-Have und Nice-to-have-Funktionen). Die Endversion muss vollständig funktionsfähig sein.

6.

weltfern informiert den Auftraggeber unverzüglich, mündlich oder schriftlich, über etwaige Verzögerungen beim Projektfortgang und die voraussichtliche Nichteinhaltung eines Termins, wenn ein solcher vorab gemeinsam festgelegt wurde. Bei diesbezüglichen Verzögerungen hat der Auftraggeber weltfern eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist kommt weltfern in Verzug mit der Leistungserbringung. Ist die Verzögerung des Projektfortgangs auf Punkte gemäß 8. zurückzuführen, entfällt Punkt 6. und die Punkte gemäß 8. treten in Kraft.

7.


Die Kernaufgabe von weltfern ist die Entwicklung und Herstellung der beauftragten Software. Etwaige weitere Aufgaben (Erweiterte Aufgaben) werden schriftlich festgelegt. Erweiterte Aufgaben können insbesondere sein:

a. Dokumentation und Erstellung von Unterlagen;

b. Installation auf der Hardware des Auftraggebers;

c. Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Zusammenhang mit der erstellten Software.

8. 

8.1

Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Entwicklung und Herstellung der Software durch weltfern zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Zur angemessenen Mitwirkung zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und sämtlicher Informationen, die für die Entwicklung und Herstellung der Software erforderlich sind.

8.2

Der Auftraggeber wird weltfern bei der Erstellung unterstützen, um weltfern eine detaillierte Spezifikation der Umsetzung zu ermöglichen.

8.3

Nach Erstellung des Pflichtenheftes bzw. des Projekt- oder Konzeptdokuments durch weltfern ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Wenn das Pflichtenheft bzw. das Projekt- oder Konzeptdokument den Anforderungen im Wesentlichen entspricht, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Pflichtenheft freizugeben.

8.4

Nach Fertigstellung der Endversion ist der Auftraggeber zur Abnahme der Software verpflichtet, sofern die Software im Wesentlichen funktionsfähig und mangelfrei ist. Die Abnahme ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erklären. 

9.

9.1 

Nach Fertigstellung der Software wird weltfern dem Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung in Rechnung stellen (Schlussrechnung). Sind vertraglich keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, sind sämtliche Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht weltfern ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. 

9.2

Bei Auftragsvergabe verpflichtet sich der Auftraggeber eine Pauschalvergütung von 50 % der Gesamtauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. 

9.3

Für Mehraufwendungen, die über die von weltfern geschuldeten Leistungen hinausgehen, vereinbaren die Parteien eine Tagesvergütung von 960 Euro. Als vergütungspflichtige Mehraufwendungen gelten in jedem Fall Aufwendungen, die weltfern tätigt, weil der Auftraggeber nach Freigabe des Pflichtenheftes bzw. des Projekt- oder Konzeptdokuments, nach Freigabe der Basisversion oder nach Teilabnahmen auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen vorgenommen hat, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben bzw. abgenommen worden sind (change-request). 

9.4

Unabhängig von der Pauschalvergütung und den vereinbarten Mehraufwendungen ist der Auftraggeber verpflichtet, jeglichen nicht vereinbarten Mehraufwand weltfern mit einem Stundensatz von 250 Euro zu vergüten. Nicht vereinbarter Mehraufwand, resultiert aus allen Aufwendungen von weltfern, der daraus entsteht, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß 8.1 und 8.2 dieser AGB nicht nachgekommen ist. Die Abrechnung von nicht vereinbarten Mehraufwendungen wird dem Auftraggeber vor Rechnungsstellung schriftlich angekündigt.

10.

10.1

Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software in jeder Form vervielfältigen und weiterentwickeln. Zu diesem Zweck überträgt weltfern dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, räumliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der Software. Die Übertragung der Nutzungsrechte wird erst wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB), wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig an weltfern entrichtet hat.  

10.2 

Das Nutzungsrecht gilt nur für die unmittelbare Nutzung der Software durch den Auftraggeber. Eine Weiterveräußerung, Vermietung oder Veröffentlichung darf der Auftraggeber nur vornehmen, wenn der Auftraggeber vorab in Textform (§ 126 b BGB) zugestimmt hat.

11.

Der Quellcode verbleibt bei weltfern, welche sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und nur auf Anforderung des Auftraggebers nur durch Zugriff auf den Quellcode mögliche, zu behebende Störungen am Vertragsgegenstand unverzüglich zu beseitigen. Im Übrigen gelten die AGB Softwarepflege. 

12. 

weltfern garantiert die funktionsfehlerfreie Anwendbarkeit der Software entsprechend der im Pflichtenheft bzw. des Projekt- oder Konzeptdokuments aufgeführten Anforderungen und das die Software bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht. Für Mängel der Software haftet weltfern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB). Ausgeschlossen sind Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und / oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Pflichtenheft bzw. im Projekt- oder Konzeptdokument genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die, die Software nicht ausdrücklich freigegeben ist.

13.

13.1

Der Auftraggeber hat die Software – einschließlich optional mitgelieferter Unterlagen – unverzüglich nach der Ablieferung durch weltfern, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist, zu untersuchen sowie ausführlich zu testen und, wenn sich ein Mangel zeigt, weltfern unverzüglich Anzeige zu machen.

13.2

Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der optional gelieferten Unterlagen, nach Ablauf von zwei Wochen als genehmigt, außer es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel). 

14.

14.1

weltfern haftet für die sorgfältige und fachgerechte Erbringung seiner vertraglichen Leistungen sowie deren Mangelfreiheit. weltfern haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet weltfern nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, wenn dieses ausschließlich und unwiderlegbar auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software zurückzuführen ist.

14.2

weltfern haftet nur beschränkt bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von weltfern. 

15.

weltfern verpflichtet sich, keine während ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie vertrauliche Informationen des Auftraggebers und dessen Auftraggebern ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten oder dritten Personen mitzuteilen. Gleiches gilt für übertragene Unterlagen und schriftliche wie mündliche mitgeteilte Kenntnisse. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die, bei dessen Abwicklung gewonnen Kenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

16.

16.1

Ein abgeschlossener Vertrag zwischen weltfern und dem Auftraggeber kann nur aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB) gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn


a. weltfern den Fertigstellungstermin unwiderruflich nicht einhalten kann und eine vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Davon ausgenommen sind jegliche Umstände, die weltfern nicht zu vertreten hat;

b. weltfern andere Pflichten aus diesem Vertrag in grober Weise verletzt;

c. der Auftraggeber seine Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere seine Mitwirkungspflichten, in grober Weise verletzt;

d. über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt worden ist.

16.2

Im Falle der fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber berechtigt, die Software durch Dritte auf Kosten des weltferns fortentwickeln zu lassen. Zu diesem Zweck ist weltfern verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich die bereits bestehenden Teile des Quellcodes zu übergeben.

17.

Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. 

Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden kann.

Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

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